Abmahnterror in Deutschland?

Nahrungsergänzungsmittel im Zwinger des Wettbewerbsrechtes

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Collage: raum&zeit

Eine grünbraune Süßfrucht aus China, die traditionell nicht nur als Süßungsmittel eingesetzt wird, sondern auch zur Unterstützung der Atemwege – das wäre ein schönes Produkt für den deutschen Markt, dachte der Inhaber eines kleinen Nahrungserg&aum...
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Abmahnterror in Deutschland?
Von Hendrik Hannes, Aßling – raum&zeit Ausgabe 154/2008

Eine grünbraune Süßfrucht aus China, die traditionell nicht nur als Süßungsmittel eingesetzt wird, sondern auch zur Unterstützung der Atemwege – das wäre ein schönes Produkt für den deutschen Markt, dachte der Inhaber eines kleinen Nahrungsergänzungsmittelvertriebes. Er hatte nicht mal zehn Dosen der LuoHanGuo-Frucht verkauft, als er in die Mühlen des Verbandes sozialer Wettbewerb e. V. geriet. Was dann geschah, mutet kafkaesk an. Hendrik Hannes enthüllt eine tiefschwarze Zone unseres Rechtsstaates.

Voller Kontroversen

Herbert G., ein Mann der ersten Stunde des Nahrungsergänzungsmarktes, sitzt vor seinem Verkaufssortiment und macht sich Gedanken, wie er in dem Gesetzes-Wirr-Warr sein Sortiment um ein innovatives Produkt bereichern kann. Er will seinen Kunden etwas anbieten, das sie wirklich brauchen können und nicht nur ein, in Nuancen anders formuliertes Standardprodukt. Lange stöbert er in seinem Ordner, der mehr als 200 Kräuter enthält, die überall auf der Welt von Menschen, teilweise schon über viele Jahrhunderte, bedenkenlos verzehrt werden, – doch er sieht keine Chance, den traditionellen Gesundheitssegen auch nach Deutschland zu bringen. Doch was ist das? LuoHanGuo – eine Süß-Frucht aus China, die wie das als Lebensmittel (Zusatzstoff) nicht zugelassene Stevia nicht nur süß, sondern auch gesund ist. Dazu hat die Frucht auch natürliche Wirkstoffe (Triterpene), welche die Lunge und die Milz tonisieren. Super, denkt er sich. Das macht Sinn. Alleine schon, um den Schadstoffen in der Luft entgegenzuwirken: LuoHanGuo löst den Schleim auf der Lunge, regt die Milz zur Entgiftung an, ist auch noch eine effiziente Kariesprophylaxe und schmeckt darüber hinaus köstlich, fruchtig-süß. Er entschließt sich, dieses Produkt auf den Markt zu bringen. Also, Rohstoffquelle klar machen, Dokus sammeln und ab zum Sachverständigen für die Verkehrsfähigkeit. 

Bald darauf kommt die Antwort des Sachverständigen. Unter Umständen ein kalorienarmes Getränkefruchtpulver, – doch muss erst der Nachweis erbracht werden, dass es vor Mai 1997 schon in größerem Umfang auf dem Markt war. Herbert G. geht auf die Suche und siehe da, in einem Asia-Laden wird er fündig. Als Soßen- und Suppenzusatz – und das schon seit 30 Jahren hier in Deutschland. Super – der Verkehrsfähigkeit steht nun nichts mehr im Wege. Im August 2003 hat er angefangen zu recherchieren, im Oktober endlich die Sachverständigen-Bescheinigung, die LuoHanGuo zum Lebensmittel ausweist und gleich darauf die Listung im Deutschen Pharmagroßhandel, damit das Produkt in jeder Apotheke bestellt werden kann. 

Doch trotz Verkehrsfähigkeit läuft das Produkt nur sehr mühsam an. Grund hierfür: Der (Groß-)Handel hat Angst vor behördlichen Beanstandungen, insbesondere bei Neuprodukten. Und auch wenn das Produkt allen gesetzlichen Anforderungen entspricht, so interessieren sich die Behörden in der Regel nicht für eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung. All zu oft steht die unwissentliche Willkür einzelner Beamter über einer gutachterlichen Lebensmittelbescheinigung, was für den Inverkehrbringer Kosten und Ärger  mit sich bringt. Man wartete also zuerst einmal. Keine zehn Dosen wurden bis zum Januar 2004 verkauft, bis die erste Abmahnung vom „Verband Sozialer Wettbewerb e.V.“ kam. 

Warum Abmahnung

Herbert G. war verwundert. Er hatte nur einmal im Dezember 2003 in einer Zeitschrift LuoHanGuo in einer Anzeige namentlich bekannt gemacht. Da er schon öfters abgemahnt wurde, hatte er es unterlassen, irgendwelche Werbeaussagen zu treffen – also was mahnen die ab? Nach Durchsicht der Abmahnung musste er feststellen, dass es gar nicht um irgendwelche Werbeaussagen ging. Der Verband mahnte doch tatsächlich den Produktstatus von der LuoHanGuo Frucht ab! Er behauptet entgegen dem Sachverständigengutachten, dass LuoHanGuo einen nicht zugelassenen Novel Food Status hätte und demnach nicht vertrieben werden darf. Die subjektive Meinung einer geschäftsführenden Wirtschaftsabsolventin, die dem Verband vorsteht, soll mehr Bedeutung haben als die eines erfahrenen und akkreditierten Naturwissenschaftlers, der im Auftrag des Geschäftsinhabers als Sachverständiger auftrat. Und auch die Kompetenz der Lebensmittelüberwachung soll plötzlich nichts mehr zählen? (Diese hatte nämlich bei ihrer jährlichen Begehung, die vor der Abmahnung stattgefunden hatte, an dem betroffenen Betrieb nichts zu beanstanden gehabt.) Es scheint so, denn wenn Herbert G. nicht umgehend gehandelt hätte, um eine Schutzschrift über seine Anwälte zu entsenden, dann wäre aus der unqualifizierten Abmahner-Meinung eine rechtsgültige Einstweilige Verfügung mit Strafandrohung im Wiederholungsfalle geworden. Klar, wieder einmal schlägt der Soziale Verband einfach drauf, da er genau weiß, dass es sehr schwer, kostenintensiv und langwierig für den Angeklagten ist, einen Schaden geltend zu machen, sollte er wirklich einmal gewinnen. Der Abmahner kann nur gewinnen, der Verlierer ist immer der Abgemahnte, auch wenn er gewinnt. Außerdem – sollte ein gemeinnütziger, eingetragener Verein nicht eine bereichernde Eigenschaft für die Gesellschaft haben? Welche mag das wohl sein? 

Welche Interessen wahren die Abmahner

Herbert G. sitzt vor der Abmahnung und fragt sich, was er denn eigentlich gegen den fairen Wettbewerb verbrochen hatte? Er hat sich absolut gesetzeskonform verhalten und niemanden geschädigt, am allerwenigsten die Verbraucher. Deren eigener Meinungsbildung sollte wohl gleich im Vorfeld ein Riegel vorgeschoben werden, denn was er nicht kennt, verlangt er auch nicht. Dass der Verband diese Abmahnung trotzdem vor Gericht verhandeln konnte, wirft rechtlich ziemlich brisante Fragen auf:

• Beweisumkehrlast! Hier hat das Gericht einer beweislich nicht unterlegten Behauptung erlaubt, verhandelt zu werden. Mit anderen Worten, nicht der Kläger musste für seine Klage handfeste Beweise erbringen, hier war es der Beklagte, der die beweislosen Behauptungen des Klägers widerlegen musste!

• Der Verband beruft sich auf §4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Abs. 11 und wirft Herbert G. ein „Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Arzneimittels“ vor. Dieser so genannte Scharnierparagraph erlaubt es, dass vom unlauteren Wettbewerb aus zum Arzneimittelrecht gesprungen werden kann (siehe auch Kasten S. 49). Bei der Abgrenzung von Lebensmitteln und Arzneimitteln kommt es oft zu Streitfällen, jedoch hat der Verband in dieser speziellen Angelegenheit nicht die Kompetenz, ein Statement abzugeben, das zu einer gerechtfertigten Klage führen könnte. Dies ist eigentlich die Sache der Lebensmittelüberwachung oder fachlich versierter Gutachter. Im Falle von Herbert G. hatte die Lebensmittel-überwachungsbehörde ihr O. K. gegeben, welches der Verband ignoriert. 

• Auch die Klagebefugnis ist äußerst fragwürdig. Zehn oder auch 1 000 in den Verkehr gebrachte Produkte sind nicht geeignet, den Wettbewerb als Ganzes auch nur in entferntester Weise so zu stören, dass es irgendjemandem auffällt. So bleibt die Frage offen, wer den Verband mit der Abmahnung beauftragt hat, – wer stört sich daran, dass ein süßes Fruchtpulver verkauft wird?

All dies zeigt Umgangsformen eines totalitären, merkantilistischen Wirtschaftsgebahrens auf, die der Staat gegenüber seinen Schutzbefohlenen zulässt. Mit fairem Wettbewerb hat das alles nichts mehr zu tun. 

Im vorliegenden Falle darf man zurecht vermuten, dass der Verband, beziehungsweise der Rechtsanwalt des Verbandes, sich selbst gegen den Unternehmer Herbert G. beauftragt haben, was ebenfalls rechtswidrig ist. Seit mehr als 15 Jahren sitzen die Spitzel des Abmahners im Kundenstamm des Unternehmers. Diese lassen sich regelmäßig mit Werbung und Informationen versorgen, die der Verband dann ein- bis zweimal jährlich mit Abmahnungen überzieht. Fünf mal hat Herbert G. seine, durch Abmahnungen völlig lahm gelegte Firma wieder unter neuem Namen, neuer Steuernummer und so weiter aufbauen müssen und bis heute fragt er sich, was wohl daran „sozial“ sein könnte. Hat nicht der Superminister, Wolfgang Clement, öffentlich bekundet, dass „sozial ist, was Arbeit schafft?“ – Alleine 1996 hat der Soziale Wettbewerb vermutlich mehr als 1000 Kleinunternehmen bis zum Ruin abgemahnt und dabei kräftig abkassiert. Auch im Verfahren „LuoHanGuo“ sieht es mit Innovationswirtschaftlichkeit mager aus: Rund 7 500 Euro Vorkosten für Rohstoff, Gutachten, sowie 35 000 Euro Gerichts-, Anwalt- und Sachverständigen-Kosten. Dem stehen etwa 350 Euro getätigter Umsatz gegenüber und, der Fall ist heute noch aktuell, was weitere Kosten bedeutet. 

Am Landgericht (LG) München ging es los, dann ans Oberlandesgericht (OLG) München, dann zum Bundesgerichtshof (BGH) und von dort wieder zurück ans OLG München. Obwohl der Verband bereits in zwei Instanzen mit seiner Klage verloren hatte, mahnte er, trotz laufenden Verfahrens, im Dezember 2007 einen weiteren LuoHanGuo Anbieter schon einmal höchst vorsorglich ab. Offenkundiger kann man weder das Recht noch den Menschen mit Füßen treten. Der Gesetzgeber steht hinter seinen Abzockern und anstatt den Opfern zu helfen, werden sie noch ein weiteres Mal, ironischerweise „Im Namen des Volkes“, abgeurteilt!

Unterlassungsklageverordnung ist die Lizenz zum Abmahnen

Wenn man vom Recht der Nutzung von Rechtsmitteln gegen Ungerechtigkeit Gebrauch macht und eine Abmahnung (mehrmals) nicht unterschreibt, dann gerät man sehr leicht in die Missgunst der Abmahner. Völlig unverständlich, dass die ehemalige Bundesministerin der Justiz, Herta Däubler-Gmelin, am 16.7.2002 durch die Unterlassungsklageverordnung  (UKlaV), so genannte „Wettbewerbsverbände“ in den Status einer „öffentlich-rechtlichen Einrichtung“ gehoben hat, wodurch
diese nun auch unter dem Schutz der Staatsmacht agieren dürfen. Und das, obwohl sich das Max Planck Institut im Juli 2001 sehr kritisch zum deutschen Wettbewerbsrecht äußerte. Im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz verglich es in einer Untersuchung das na-tionale Wettbewerbsrecht mit dem der Europäischen Union. Der Projektleiter, Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Gerhard Schricker kam zu folgendem Ergebnis:

„Im Recht der übrigen Mitgliedsstaaten ist eine ähnliche dogmatische Durchdringung des Problemkreises der Verletzung außerwettbewerbsrechtlicher Normen nicht auszumachen. Auch eine vergleichbare Rechtsdurchsetzung ist nicht feststellbar. .. Auch das Problem der missbräuchlichen Abmahnungen scheint ein typisch deutsches zu sein. Da die meisten Mitgliedsstaaten der Abmahnung keine vergleichbare Bedeutung einräumen, insbesondere die Kosten dieser nicht geltend gemacht werden können, gibt es selbst in Ländern mit ähnlich weiter Aktivlegitimation keinen Anreiz zur Verfolgung von Bagatellverstößen.“

Mit anderen Worten: Deutschland ist das einzige Land auf der Erde, wo man mit Abmahnen richtig Geld verdienen kann und dadurch ganz legal Existenzen, Innovation sowie Menschlichkeit ruinieren darf! Man kann es mit der Angst zu tun bekommen, bedenkt man, dass die „Abzocker“ inzwischen auch schon Privatpersonen abmahnen.

Hat jemand eine Abmahnung im Tenor des Sozialen Wettbewerbs erhalten, so wird er sie in der Regel unterschreiben. Die Abgemahnten treten dann meist aus präventiven Gründen dem Verband bei, wobei der Beitritt kein Schutz vor Abmahnung ist, – er macht den Verband nur noch stärker! 

Abmahnterror mit staatlicher Hilfe

Das Reality-Beispiel von Herbert G., das noch nicht zu Ende erzählt ist, ist ein Extrembeispiel, das glücklicherweise nicht jeden trifft. Jedoch zeigt es, welche Möglichkeiten ein solcher Verband hat und dass er diese Möglichkeiten auch nutzt. Im Falle von Herbert G. versuchte der Soziale Wettbewerb, neben der höchst fragwürdigen Zivilklage, auch die Lebensmittelüberwachung zum Handeln gegen das Opfer zu bewegen. Dort aber stieß der Verband auf Widerstand. Zum einen ließ man sich dort nicht bevormunden, zum anderen sah man die erhobenen Vorwürfe als nichtig an. 

Damit gab sich der Verband jedoch nicht zufrieden und konspirierte solange weiter, bis er bei der Staatsanwaltschaft München auf mehr Gehör und Interesse stieß. So wurde das Schicksal des Herbert G. im Mai 2004 besiegelt. Nur zwei Monate später, ohne dass Herbert G. etwas ahnen konnte, da er ja von einer zivilen, rechtsstaalichen Auseinandersetzung ausging, standen eines Morgens 20 schwer bewaffnete Polizeibeamte am Firmengelände, die das Büro stürmten und über sechs Stunden versuchten, klagefähige Beweise zu sammeln. Nach dieser Belagerung, der Herbert G. beiwohnen musste, sodass er den Untergang seiner 15-jährigen Arbeit verfolgen musste, wurde er auch noch wegen Inverkehrbringung nicht zugelassener Arzneimittel an Ort und Stelle inhaftiert. Erst als er bereits in Haft war, machte man ihn mit dem an den Haaren herbeigezogenen Tatvorwurf vertraut. Zu nahezu allen „Arzneimitteln“ lag ein akkreditiertes Lebensmittelgutachten vor, für das jedoch niemand Interesse zeigte – man ignorierte es einfach. 

Wegen der Schwere seines Vergehens hat man ihm während der Durchsuchung „Trojaner“ in die Rechner gebaut, für längere Zeit das Telefon abgehört und einen Teil der Ware enteignet; fünf Monate später erfolgte die nächste Hausdurchsuchung, weil man bei der ersten nichts für eine Klage Verwertbares gefunden hatte, dieses Mal auch noch in Begleitung von Beamten der Steuerfahndung. Über ein Jahr lang musste er sich wöchentlich zweimal bei der Polizei melden. Er hatte Ware, die nach den deutschen Gesetzen in Ordnung war, durfte sie aber nicht verkaufen! Am Ende musste Herbert G. auch noch auf seine Kosten einen Fachanwalt konsultieren. Dieser wies dann nach, dass allen Gutachten der staatsanwaltlichen Gutachterin die rechtlichen Grundlagen fehlten. Ein einziges Mittel aus den mehr als 20 Klagegegenständen blieb als strittig übrig, wodurch für das Gericht der ganze Aufwand als legitim galt. So musste sich das Opfer auch noch auf einen „Kuhhandel“ einlassen, um weiteren Schaden abzuwenden und die Gerichtskosten zur Hälfte bezahlen. Den Rest macht dann der Rechtsstaat, indem er Herbert G. nun wegen Insolvenzverschleppung den Prozess macht. Für Herbert G., der heute wirtschaftlich ruiniert ist, endet die Geschichte hier, – doch wiederholt sie sich jeden Tag, mit anderen Personen, gerne aus dem Bereich Nahrungsergänzungsmittel, in anderen Städten. Und immer sind die Opfer auf sich allein gestellt, da sie selbst über keinerlei moderate Rechtsmittel verfügen, um sich verteidigen zu können.  

Scharnierparagraph 

So harmlos der Artikel 11 des Wettbewerbgesetzes auch klingen mag, so gefährlich ist er bei missbräuchlicher Verwendung. 

Nach § 4 dieses Artikels verhält sich unlauter, wer 

• „Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;…

• einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“

Das Gefährliche an Artikel 11 ist, dass er die Tore zu nahezu allen Gesetzesbüchern öffnet, zum Beispiel zum Arzneimittelgesetz. Wettbewerbsvereine können dann schnell behaupten, dass der Hersteller eines Nahrungsergänzungsmittels die Grenze zum Arzneimittel überschritten hat. Sie werfen ihm zum Beispiel vor, dass er seinem Produkt Heilwirkungen zugesprochen hat oder dass sein Pflanzenextrakt einen Wirkstoff enthält, der schon als Arzneiwirkstoff zugelassen ist. So gibt es zum Beispiel eine große Abgrenzungsproblematik bei der seit Jahrhunderten von ayurvedischen Ärzten eingesetzten Juckbohne (Mucuna pruriens), weil sie eine Vorstufe von Dopamin enthält. 

Die Kläger haben oftmals kein entsprechendes Fachwissen, erzeugen jedoch großen Aufruhr, wie dies im Artikelbeispiel der Fall war. Die Gesetzeslage soll den Schutz des Verbrauchers gewährleisten; sie trägt jedoch dazu bei, dass er um wertvolle Produkte gebracht wird und Hersteller heftigst gegängelt werden.

Letztlich verstößt die Praxis der Abmahnvereine nicht selten selbst gegen den Wettbewerbsartikel, der Nachteile von dem Marktteilnehmern abwenden soll. 

Wettbewerbsverbände

Das Bundesministerium der Justiz ernannte im Rahmen der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 als Wettbewerbsverbände:

1. Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität, Bad Homburg

2. Pro Honore e. V., Hamburg

3. Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V., München

4. Verband Sozialer Wettbewerb e. V., Berlin

5. Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V., Köln

6. Verein für lauteren Wettbewerb e. V., Hamburg

7. Verein für lauteren Wettbewerb e. V., Stuttgart

8. Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e. V., Düsseldorf

9. Wirtschaft im Wettbewerb, Düsseldorf 

Resüme

Vereine, die sich als „Hüter des Wettbewerbs“ aufspielen, machen dies nicht aus gemeinnützigen Intentionen. Sie wollen Geld verdienen und nutzen dabei die Werkzeuge, die ihnen der Staat in assoziativer Zusammenarbeit zur Verfügung stellt. Einen so wichtigen und innovativen Wirtschaftszweig wie den der Nahrungsergänzung in einem so undefinierten Zustand zu belassen, gleicht einer grob fahrlässigen Unterlassung. Ein fairer Wettbewerb kann nur bei einer klaren Regulierung entstehen.

Der Autor

Hendrik Hannes, geb. 9.10.1966, hat als einer der Ersten volkstümliche Nahrungsergänzungsmittel aus Südamerika in Deutschland eingeführt. Er arbeitet als wissenschaftlicher Berater für viele Unternehmen und medizinische Einrichtungen im Bereich der Ernährungsmedizin. Darüber hinaus ist er Inhaber einer Firma, die Nahrungsergänzungsmittel herstellt, sowie Journalist und Fachbuchautor. Sein neuestes Werk, „Gutes Wasser – Aktiver Wasserstoff & Co.“ ist im ehlers verlag erhältlich. Kontakt: info@ethno-doc.com.

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