
Finanzgericht Köln
Mobilfunkstrahlung - Abschirmung von Elektrosmog steuerlich absetzbar
Nach dem Urteil des FG Köln können Kosten für die
Abschirmung einer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen als
außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgezogen werden.
Der Sachverhalt
Die Klägerin litt seit 3 Jahren zunehmend unter Migräne und Tinnitus. Eine
Ärztin diagnostizierte ihr insoweit eine ausgeprägte Elektrosensibilität.
Bereits in ihrer vorherigen Mietwohnung, führte die Klägerin Abschirmmaßnahmen
durch. Dadurch verschwanden die Beschwerden schlagartig. Die Klägerin bezog nun
eine Eigentumswohnung. Insoweit sei es medizinisch notwendig, auch in der neu
angeschafften Wohnung Abschirmmaßnahmen gegen Elektrosmog durchzuführen.
Die Klägerin bauftragte einen Gutachter eines Ingenieurbüros für Baubiologie
und Umwelttechnik. Dieser stellte fest, dass die gemessenen Immissionen von
Mobilfunk-Basisstationen in die Kategorie "stark auffällig" fielen.
Aus baubiologischer Sicht sei dies nicht mehr zu akzeptieren. Es bestehe
Handlungsbedarf. Sanierungen sollten bald durchgeführt werden. Empfohlen wurde
insofern die Ausstattung der äußeren Gebäudehülle mit einer
Hochfrequenzabschirmung. Darüber hinaus sollten auch im Gebäude interne
Abschirmungen im Bodenbereich eingebracht werden, um Hochfrequenzimmissionen
aus den darunter liegenden Wohnungen von Geräten wie Radio, Fernsehen und
Mobilfunk abzuschirmen. Die Klägerin machte bei ihrer Steuererklärung
Aufwendungen in Höhe von 17.075 Euro für die Anbringung dieser
Hochfrequenzabschirmung zum Schutz ihrer Eigentumswohnung vor Radio-, Fernseh-
und Mobilfunkwellen geltend.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche
Belastungen ab, da kein amtsärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der
Maßnahme vorgelegt worden sei und es sich allenfalls um eine vorbeugende
Maßnahme handele.
Die Entscheidung
Dies sah der 10. Senat des Finanzgerichts Köln anders und ließ den Abzug als
Krankheitskosten zu. Zwangsläufig und damit steuerlich absetzbar seien nämlich
nicht nur medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne einer
Mindestversorgung. Vielmehr fielen hierunter die Kosten aller diagnostischen
oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend
gerechtfertigt sei.
Aus dem Urteil: [...] Aufgrund der Tatsache, dass der BFH in seiner
Entscheidung vom 11. November 2010 (VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969) ausdrücklich
klargestellt hat, dass als zwangsläufig i.S. des § 33 FGG nicht nur das medizinisch Notwendige
im Sinne einer Mindestversorgung anzusehen sei, sondern jedes diagnostische
oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall
hinreichend gerechtfertigt ist, kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die von
der Klägerin durchgeführten Umbaumaßnahmen als zwangsläufig in diesem Sinne
anzusehen sind. Aufgrund der vorgelegten Gutachten geht der Senat davon aus,
dass die Umbaumaßnahmen jedenfalls noch „hinreichend gerechtfertigt"
waren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Berufung des Beklagten auf
die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2007 (2 K 1047/05, EFG 2007, 929). Soweit diese Entscheidung
darauf abstellt, dass Abschirmmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen keine
außergewöhnlichen Belastungen darstellen, wenn ihre Ursächlichkeit nicht durch
ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird, so ist diese Rechtsprechung
durch die geänderte Rspr. des BFH obsolet geworden. Dass der Senat des
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz darüberhinaus entscheidend darauf abgestellt
hat, dass das Einhalten von Grenzwerten indiziere, dass keine
Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkwellen vorliege, so vermag der Senat für
den vorliegenden Fall hieraus nichts abzuleiten. Unabhängig von der Frage, ob
Grenzwerte eingehalten wurden, sieht der Senat die von der Klägerin
durchgeführten Maßnahmen als hinreichend gerechtfertigt an. Der Senat
interpretiert den BFH insoweit dahingehend, dass ein eher weiter Maßstab
bezüglich der Frage der medizinischen Indikation anzuwenden ist. [...]
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Baumaßnahme reichten dem Gericht ein
ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektrosensibilität der
Klägerin und das Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über "stark
auffällige" Hochfrequenzimmissionen im Rohbau der Eigentumswohnung aus.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof gegen sein Urteil nicht
zugelassen.
Themenindex:
Mobilfunkstrahlung, Hochfrequenzimmissionen, Elektrosmog
Gericht:
Finanzgericht Köln, Urteil vom 08.03.2012 - 10 K 290/11