Kosmetik ungeschminkt (III)

raum&zeit Ausgabe 69/1994

Der Trend ist ungebrochen: Täglich gehen die Anfragen der zu Recht besorgten Leserinnen und Leser zum Thema Kosmetik ein. Möglicherweise muß auch in dieser Branche erst einmal eine Reihe von Strafanzeigen wegen fahrlässiger (oder vorsätzlicher) Körperverletzung gestellt werden, damit wenigstens die schlimmsten Auswüchse der Kosmetik-Industrie gemildert werden. Die Beispiele Holzschutzmittel und Schuhspray zeigen, daß die Gerichte durchaus bereit sind, Versäumnisse der Politiker aufzuarbeiten. Das ist durch zwei Grundsatzentscheidungen möglich geworden:
1. Durch den EU-Erlaß, wonach nicht mehr der Geschädigte nachweisen muß, daß er durch das Produkt X geschädigt wurde, sondern der Hersteller muß nachweisen, daß der Geschädigte nicht von seinem Produkt geschädigt wurde. Das ist die schärfer gefaßte Produkthaftung bzw. die Umkehr der Beweislast.
2. Durch die Abschaffung des sogenannten Wissenschaftsbegriffs per BGH-Entscheid, der zwar nur für Krankenkassen gilt, trotzdem ist es dadurch leichter geworden, sogenannten wissenschaftlichen Gutachtern, die von der Industrie hoch bezahlt werden, Paroli zu bieten. Wichtig, falls man den juristischen Weg gehen will: Die Beweissicherung durch ärztliche Dokumentation. Hier die Fragen und Antworten.

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