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Beschwerde gegen TAMG stattgegeben 

Tierheilpraktiker, Tierhomöopathen und Tierbesitzer können aufatmen

„Wir freuen uns sehr, dass das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 29.9.2022 unseren Beruf und die Tierhomöopathie gestärkt hat“, gab Kristin Trede ihrer Erleichterung Ausdruck. Die Tierheilpraktikerin ist 1. Vorsitzende des Berufsverbands klassischer Tierhomöopathen Deutschlands (BkTD e.V.). Drei Mitglieder des Verbandes hatten die Verfassungsbeschwerde gegen den § 50 Abs. 2 des neuen Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) eingelegt. Mit seinem Inkrafttreten im Januar 2022 verbot das TAMG TierheilpraktikerInnen und TierhomöopatInnen, homöopathische Mittel am Tier anzuwenden, die bisher nur für den Menschen, nicht aber für Tiere zugelassen sind. Nur Tierärzten sprach das Gesetz solche Verordnungen zu. Rund 8 600 homöopathische Einzelmittel waren davon betroffen, was eine enorme Einschränkung für Tierheilpraktiker und Tierhomöopathen bedeutete. Auch Tierhalter durften ihren Tieren diese homöopathischen Mittel nicht mehr geben.
Am 16. November erhielten die KlägerInnen die Nachricht des Bundesverfassungsgerichtes, dass der strittige § 50 Abs. 2 des TAMG gegen zwei wichtige Artikel des Grundgesetzes verstößt und daher „nichtig ist“, soweit es die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, betrifft.  Zum einen greife das Gesetz unverhältnismäßig in die geschützte Berufsfreiheit der TierheilpraktikerInnen bzw. der TierhomöopathInnen, die diese Beschwerde eingereicht hatten, ein. Zum anderen beschränke es auch unverhältnismäßig die allgemeine Handlungsfreiheit von TierhalterInnen und Tierhaltern. Die KlägerInnen des BkTD und die Mitglieder von neun weiteren Berufsverbänden, die diese Klage gegen das TAMG unterstützt hatten, sehen das Urteil des Gerichtes als Aufwertung der Berufes TierheilpraktikerIn und TierhomöopathIn und freuen sich, dass sie zum Schutz der Berufsausübung dieser Gruppen beitragen konnten. Die durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommene Änderung ist ab sofort gültig.

Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-092.html

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