Organspende

Das Geschäft mit der Nächstenliebe

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Das Gerangel um die Organe ist groß, wie nicht nur der kürzliche Skandal in der Göttinger Klinik zeigte, in der Patienten einen bevorzugten Organservice erhielten. Auch mit dem Gesetz vom Mai dieses Jahres kommt der Deutsche Bundestag dem Ruf nach mehr Organen nach. Anna Bergmann leg...
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Organspende
Von Prof. Dr. Anna Bergmann, Berlin – raum&zeit Ausgabe 179/2012

Das Gerangel um die Organe ist groß, wie nicht nur der kürzliche Skandal in der Göttinger Klinik zeigte, in der Patienten einen bevorzugten Organservice erhielten. Auch mit dem Gesetz vom Mai dieses Jahres kommt der Deutsche Bundestag dem Ruf nach mehr Organen nach. Anna Bergmann legt fundiert dar, wie die öffentliche Meinung im Namen der Aufklärung manipuliert wird.

Die Bereitschaft zur Organspende

Im Mai 2012 beschloss der Deutsche Bundestag mit großer Mehrheit, die 1997 vom deutschen Parlament verabschiedete „erweiterte Zustimmungslösung“ abzuschaffen und durch die „Entscheidungsregelung“ zu ersetzen. Da in Deutschland bis jetzt von weniger als 20 Prozent der Bevölkerung ein Organspendeausweis ausgefüllt wurde, haben in erster Linie Angehörige über die Explantation ihres Familienmitglieds in der konkreten Situation bestimmt. Mit der Entscheidungslösung hingegen soll möglichst jeder Bürger dazu gebracht werden, sich schriftlich über seine Organ- und Gewebespendebereitschaft zu äußern, damit ein familiäres Einverständnis hinfällig wird. Dafür sind die Krankenversicherungen als Erhebungs- und Datenspeicherungsinstanz neu in die Pflicht genommen. Sie haben all ihre Versicherten anzuschreiben und ihnen eine Entscheidung abzuringen, die anschließend auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden soll. Wenn allerdings der Unterschriftenaufruf in den Papierkorb wandert und in der konkreten Situation kein ausgefüllter Spendeausweis vorliegt, bleibt die Familie weiterhin autorisiert, die von dem Betroffenen vorher nicht beantwortete Frage zu entscheiden. Das politische Ziel ist deutlich und wird in dem Gesetzentwurf benannt: „die Förderung der Organspendebereitschaft“. 1 

Außerdem werden Krankenhäuser mit Intensivstationen, auf denen Komapatienten als potenzielle Spender liegen, auf eine neue Weise zur Mitarbeit gezwungen. Umbenannt in ein „Entnahmekrankenhaus“, wird künftig in jeder Klinik mit Intensivbetten mindestens ein Transplantationskoordinator angestellt. Diese Berufsgruppe ist für den besonderen Ablauf einer Explantation medizinisch ausgebildet. Der Transplantationskoordinator leitet bei Komapatienten, die durch ihren Krankheitsverlauf potenzielle Spender sein könnten, das notwendige Prozedere für eine mögliche Organgewinnung ein. Er organisiert in Kooperation mit der Deutschen Stiftung Organspende (DSO) das Angehörigengespräch, die Hirntoddiagnostik, die Spenderkonditionierung beziehungsweise die „organerhaltende Therapie“, die Kommunikation mit der Stiftung Eurotransplant hinsichtlich des so genannten Organangebots, des Timings von diversen anrückenden Entnahmeteams, der Organverteilung in maximal sieben verschiedene Länder des Eurotransplantverbundes. Mit dieser Neuregelung soll die Organgewinnung unabhängiger von den behandelnden Ärzten auf den Intensivstationen werden, die sich bisher zu etwa 60 Prozent der Spendermeldung schlichtweg entzogen haben. Also auch hier geht es um die Maximierung der Organressourcen.

Krankenkassen rühren die Werbetrommel

Den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen ist in diesem „Förderungsprogramm zur Organspendebereitschaft“ ein exponierter Part zugewiesen. 2 Sie müssen ihre Kundschaft auffordern, die Spendewilligkeit dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitzuteilen und „Informationsmaterial“ versenden, das zur Organspende animiert. Auch Minderjährigen ab 16 Jahren wird eine solche Entscheidung aufgebürdet, obwohl normalerweise die Erziehungsberechtigten selbst für den kleinsten operativen oder diagnostischen Eingriff ihre Erlaubnis geben müssen. 

Ein Kreuz auf dem „Organspendeausweis“, das vielleicht beim Frühstück, in der Schulpause oder beim Zuschauen des spenderwerbenden Fernsehstammtisches von Charlotte Roche gesetzt worden ist, legt die dramatische Entscheidung fest, ob die 16-jährige Tochter, der Familienvater in der Mitte seines Lebens oder die Großmutter zum Beispiel nach einer erlittenen Hirnblutung, Hirnverletzung oder Hirntumorerkrankung und nach dem medizinisch diagnostizierten „Tod der Person“ für transplantationstherapeutische Zwecke chirurgisch zerlegt werden dürfen – etwa in Herz, Lungen, Leber, Nieren, Bauchspeicheldrüse und nach dem Herztod weiter in Haut, Knochen, Därme, Luftröhre und vieles mehr. Dieser zweckorientierte chirurgische Zugriff auf einen sterbenden Menschen wird unter den Etiketten christlicher Nächstenliebe und Solidarität beworben.

Angehörige als überflüssige Blockade

Die hohe Bedeutung der neu zu gewinnenden Befreiung des Transplantationssystems 3 von der familiären Entscheidungskompetenz erläuterte am 17. Juli 2012 der ärztliche Direktor der Berliner Charité, Prof. Dr. Ulrich Frei im Deutschlandfunk. Auf die Frage, ob mit der Gesetzesänderung die Organspendebereitschaft intensiviert werden könne, verwies Frei auf Umfragen, in denen vermeintlich 75 Prozent der deutschen Bevölkerung „organspendebereit“ seien und erläuterte seine Rechnung: 

„Wenn man aber nächtens Angehörige befragt, dann sagen 50 Prozent 'Nein!‘. Das spricht dafür, dass in einem Viertel der Fälle der Wille des Verstorbenen nicht vollzogen wird. Und durch diese Selbstbestimmungslösung [...] soll dieses Viertel, das üblicherweise 'Ja!‘ sagt, wo aber die Angehörigen eine falsche Entscheidung treffen, dieses Viertel soll als mögliche Spender hinzukommen.“4

Eine – wie und unter welchen Bedingungen auch immer – durchgeführte Meinungsumfrage wird mit diesem Interpretationsschema als statistische Wahrheit gesetzt. Der reale Beleg durch die getroffenen familiären Entscheidungen hingegen, die fernab von Alltagsbanalitäten tatsächlich „im Angesicht des Todes“ eines geliebten Menschen getroffen worden sind, werden von Frei und den Vertretern der „Entscheidungslösung“ salopp als „falsch“ und sogar gegen den Willen der Betroffenen suggeriert. Frei bekräftigte seine Vorstellung von der „Selbstbestimmungslösung“. Sie solle künftig gewährleisten, „jedem einzelnen Bürger in diesem Lande, die Entscheidung, ob er Organe spenden will oder nicht, zu übertragen und wegzunehmen von den überforderten Angehörigen, die im Angesicht des Todes solche Entscheidungen treffen müssen“.

Sterben ist ein soziales Ereignis

Die von Frei so gekennzeichnete „Selbstbestimmungslösung“ beinhaltet eine radikale Autonomievorstellung. Ein sterbender Mensch ist zugunsten der enorm verletzenden und großen Operation einer Multiorgan- und Gewebeentnahme von seinem sozialen Milieu und vice versa die Familie von ihrem Angehörigen in seinen letzten Stunden für fremde Zwecke zu trennen. 

Dieses Selbstbestimmungskonzept leugnet die soziale Dimension des Sterbens. Die Ignoranz dieser kulturanthropologischen Tatsache entspricht dem neoliberalen Zeitgeist. Dieser Esprit erlaubt es, selbst unsere Sterbenden und Toten als „Nichtsnutze“ zu betrachten und in ihnen noch einen Verwertbarkeitsaspekt für das Überleben anderer zu entdecken. Peter Sloterdijk hat den allgemein gepriesenen Individualismus als „Asozialismus“ dekuvriert und den Neoliberalismus als ein Experiment, in dem es um das „Überflüssigmachen sozialer Beziehungen“ 5 geht.

Auf dem Überflüssigmachen sozialer Beziehungen beruht auch das Transplantationssystem, ebenso wie auf Banalisierungen und Missachtungen fundamentaler ethischer Verbindlichkeiten unserer Kultur. Die transplantationsmedizinische Praxis ist an Tabüberschreitungen geknüpft. Sie verleugnet Menschenrechtsvereinbarungen, das medizinische Ethos sowie Regeln im sozialen Umgang mit einem sterbenden und toten Menschen. 6 Das Sterben wird auf ein rein medizinisches Ereignis reduziert, ein sterbender Mensch nur noch als Körper – im transplantationsmedizinischen Jargon ausgedrückt – als „human vegetable“ 7,„menschliches Herz-Lungenpräparat“ 8,„Restkörper“  oder „Herz-Lungen-Paket“ 9 wahrgenommen. Diese entmenschlichende Perspektive macht den Weg frei für die kommerzielle Körperverwertung. So erhält beispielsweise die privatrechtliche Deutsche Stiftung Organspende (DSO) um die 8 700 Euro für jedes transplantierte Organ, und in dieser Branche wird nicht nur von der Pharmaindustrie eine Menge Geld verdient. 10

Von der Rhetorik der Leichenspende

Resümieren wir, wie es zu dieser Gesetzesnovelle kam: Mit dem am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (TPG) ging es zunächst darum, die in Deutschland bereits seit 30 Jahren in einer rechtlichen Grauzone durchgeführten Organgewinnungen aus dem Körper von hirnsterbenden Patienten zu legalisieren und der transplantationsmedizinischen Praxis eine rechtliche Basis zu geben. 11 Das Parlament tat sich hier noch schwer und hatte in einer mehr als fünfstündigen Bundestagsdebatte Mühe, sich mit einer neuen Todesdefinition als zwingende Voraussetzung für die ethische und moralische Rechtmäßigkeit der Organgewinnung zu befassen. Schließlich musste der Tötungsverdacht ausgeräumt oder aber die dreißigjährige transplantationsmedizinische Praxis ex post kriminalisiert und gänzlich verboten werden. 

Auf diese Zwickmühle wiesen selbst Transplantationsmediziner hin: Um nicht dem Tötungsverdacht ausgesetzt zu sein, bestanden sie in drei Expertenanhörungen vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages auf einer juristischen Gleichsetzung des Hirntodes mit dem Tod des Menschen. Ansonsten gelte ein Hirntoter noch als ein sterbender Patient, also als lebender Mensch. Solange der „Euthanasie“- Verdacht nicht per Gesetz aus der Welt geschafft worden sei, müssten sie künftig die Transplantationstherapie verweigern. 12  

Dieser Forderung entsprach der Gesetzgeber, indem er im TPG von 1997 die Organisation und das Prozedere der Organentnahme regelte und unter dem Passus „Organentnahme bei toten Spendern“ festhielt: „Die Entnahme von Organen ist [...] nur zulässig, wenn [...] der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.“13  Die Politik spielte so im Vertrauen auf das medizinische Expertenwissen den Ball dem Transplantationssystem zurück, gleichzeitig integrierte sie jedoch durch den Titel „Organentnahme bei toten Spendern“ die neue Todesvorstellung in den Gesetzestext und schrieb die Hirntoddefinition als Entnahmekriterium fest. Schließlich hatte sich im Laufe der einhundertjährigen Experimentierphase der Transplantationschirurgie die Verpflanzung von Herz, Lungen, Nieren, Leber und Bauchspeicheldrüse aus dem Körper von wirklich toten Spendern aufgrund der im Leichnam stattgefundenen Verwesungsprozesse für die Empfänger als tödlich erwiesen. 14 

Mit dem TPG von 1997 wurde das Konstrukt der „Leichenspende“ implementiert, das ein Bild von einem Verstorbenen mit den dazugehörigen Zeichen des Todes suggeriert und den Hirntod mit dem Tod eines Menschen gleichsetzt. Das Todesmodell, das dem „toten Spender“ jedoch zugrunde liegt, bricht mit allen bisher gültigen Todeszeichen wie Leichenblässe, Totenstarre, Verwesungsprozesse, Totenflecke, Stillstand des Herzens und der Atmung. Der „Organspender nach dem Tod“ hingegen bezeichnet ein Wesen, das aus einem lebendigen und einem toten Teil besteht: aus einer toten Person einerseits und – so der Hirntoddiagnostiker Johann Friedrich Spittler – aus einem „noch überlebenden übrigen Körper“ 15 andererseits. Dass mit dieser Definition der Personenbegriff von einer philosophischen zu einer naturwissenschaftlich empirisch beweisbaren Kategorie mutierte, kommt einem Kartenspielertrick gleich. 

Täuschungsmanöver unter dem Deckmantel der Aufklärung

Auf Organspendeausweisen, die von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) auf deutsch und türkisch (für Reisende in neun anderen Sprachen) über das Internet, von Kliniken, Apotheken, Kirchen, Krankenkassen, den Medien, Behörden und in Schulen kontinuierlich verbreitet werden, wird durch die Formulierung „Für den Fall, dass nach meinem Tod eine Spende von Organen/Geweben zur Transplantation in Frage kommt [...]“ die traditionelle Vorstellung von hirntoten Patienten als Leichen in unser Bild von der Organspende eingeflößt. Die Nutzung dieser Terminologie im Namen der „Aufklärung der Bevölkerung“ trägt den Charakter einer vorsätzlichen Täuschung: Denn Hirntote werden, wie oben zitiert, medizinisch mit „einem überlebenden übrigen Körper“ beschrieben und verfügen nicht über die üblichen Todeszeichen. Sie können auf die chirurgische Öffnung ihres Körpers mit Schwitzen, Bewegungen (zum Beispiel Arme, Beine, Schultern), Blutdruck- und Pulsanstieg reagieren, häufig wird ihnen deswegen eine Narkose verabreicht. Das Erscheinungsbild einer Leiche tritt erst auf dem Operationstisch infolge des medizinisch hergestellten Herztodes auf. 16 

Auch kann keine Rede davon sein, dass die im Transplantationsgesetz vorgeschriebene Todesfeststellung sich an „dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft“ orientiert. Politiker und Transplantationsmediziner waren im Zuge der Debatten über die bevorstehende Gesetzesänderung peinlich darum bemüht, eine Diskussion über die zweischneidige Todesdefinition zu vermeiden, obwohl in der Scientific Community mittlerweile die Hirntodvereinbarung selbst von Transplantationsmedizinern relativiert worden ist. So erklärten beispielsweise in den USA der renommierte Professor für Anästhesiologie, Pädiatrie und Medizinethik Robert D. Truog und der Professor für Bioethik Franklin G. Miller im Jahre 2008: 

„Die Begründung dafür, warum diese Patienten [Hirntote, A.B.] für tot gehalten werden sollen, war nie völlig überzeugend. Die Hirntoddefinition erfordert den kompletten Ausfall aller Funktionen des gesamten Gehirns, dennoch bleiben bei vielen dieser Patienten wesentliche neurologische Funktionen erhalten wie die regulierte Abgabe von Hormonen aus dem Zwischenhirn.“17 

In einem weiteren Artikel fragen Truog und Miller, wie es ethisch zu begründen sei, „vitale Organe aus hirntoten Patienten zu entnehmen, wenn sie nicht wirklich tot sind.“18 Die Autoren plädieren für eine Korrektur der Todesdefinition und schlagen vor, die mit der Organgewinnung verbundene Tötung von sterbenden Patienten als ein gerechtfertiges medizinisches Handeln – als „justified killing“ 19 – zu benennen.

In Deutschland beschweigen die Politik, der Ethikrat und Vertreter der Transplantationsmedizin diese Fachdiskussion über den Hirntod, obwohl auch hierzulande Wissenschaftler, Mediziner und Juristen sich zu Wort melden und unter verschiedenen Aspekten die empirische Widerlegung und Problematik dieser Todeskonzeption thematisieren. 20 Stattdessen wird in den von der BZgA verbreiteten und ausgeklügelten Popularisierungskampagnen für Organspende das umstrittene Todesmodell reproduziert. Auch Zahlen zur Sterblichkeit von Patienten, die mit unseriös konstruierten Kausalitäten ins Feld geführt werden, füllen die Informationsbroschüren: „In Deutschland gibt es zu wenige Organspenden. Deshalb sterben pro Tag drei Menschen.“ Diese Konstruktion eines Schuldzusammenhangs verwischt die Tatsache, dass Menschen aufgrund einer schweren Erkrankung sterben und nicht wegen unterlassener Hilfeleistung einer ganzen Bevölkerung. Hingegen halten die Werbestrategen Statistiken zu den schwerwiegenden „Nebenwirkungen“ der Verpflanzungstherapie (zum Beispiel Krebserkrankungen, Organabstoßungen, psychische Probleme) und die Sterblichkeitsraten der Organempfänger aus guten Gründen hinter dem Berg.

Chronischer Organmangel

Trotz aufwändiger Werbekampag-nen stellt der Mangel an Organen ein Begleitphänomen des Transplantationssystems dar: Zwischen dem Bedarf und dem so genannten Organangebot klafft eine große Lücke, die, wie der ehemalige Chefarzt der Medizinischen Klinik in Gladbeck, Linus Geisler erklärt, dem System der Transplantationsmedizin selbst geschuldet ist, so dass „die Idee einer leeren Warteliste natürlich eine Utopie und Illusion“21 bleibt. Denn zum einen erzeugt das Transplantationssys-tem einen immer höheren Bedarf an Organen. Durch Organabstoßungen – eine chronische „Nebenwirkung“ dieser Therapie – potenziert sich stetig die Nachfrage. Außerdem ist die Gefahr, den Hirntod auf einer Intensivstation zu erleiden, sehr gering. Angesichts der großen Diskrepanz zwischen verfügbaren Organen und ihrer Nachfrage wurde die Änderung des Transplantationsgesetzes in Angriff genommen. 

Politiker und Sachverständige –  mehrheitlich Verpflanzungsmediziner – zogen 2005 im Deutschen Bundestag Bilanz über die „Organisation der postmortalen Organspende in Deutschland“. 22 Anhand eines Fragenkatalogs suchten sie nach Gründen für das als zu gering eingeschätzte „Organspendeaufkommen“, um Strategien für seine Erhöhung zu entwickeln. 23 „Welche Einflussmöglichkeiten (ggf. Sanktionen?) gibt es, um eine stärkere Beteiligung der Krankenhäuser und Ärzte zu erreichen?“ 24 – lautete eine Frage unter der Überschrift „Zur Mitwirkung der Krankenhäuser“. Denn „nur etwa 40 Prozent der Krankenhäuser mit Intensivstationen [waren, A.B.] an der Gemeinschaftsaufgabe Organspende beteiligt“. 25   

Ärzte machen mehrheitlich keine Spendermeldungen

Nicht nur die in der Bevölkerung vorhandene Unwilligkeit zur Organspende wurde zum Gegenstand der Gesetzesänderung, auch das Verweigerungspotenzial der Ärzteschaft in den Kliniken stellte sich als Sand im Getriebe des Transplantationssystems heraus. 26 So beklagten im Deutschen Ärzteblatt namhafte Transplantationsmediziner, unter ihnen der Vorstand der DSO, Prof. Dr. med. Günter Kirste, dass in Deutschland 60 Prozent aller Krankenhäuser mit Intensivstationen keine Meldungen von hirntoten Patienten und Patientinnen machten. 27 Die Beteiligung der Kliniken konnte bis 2009 kaum gesteigert werden. 28 Nicht zuletzt auch, weil in der Ärzteschaft die dubiose Todesvereinbarung und der sich damit verbindende zweckorientierte Zugriff auf sterbende Komapatienten ethisch heikel und umstritten ist, haben sich in Deutschland bisher die Krankenhäuser mit Intensivstationen der Spendermeldung mehrheitlich entzogen. 

Aus Kliniken mit Intensivstationen werden Entnahmekrankenhäuser

Mit der Änderung des Transplantationsgesetzes versucht der Gesetzgeber dieses Hindernis durch folgende Strategie aus dem Weg zu räumen: In der Novelle ist eine Umbenennung aller in Deutschland bestehenden 1 349 Kliniken mit Intensivstationen in „Entnahmekrankenhäuser“ vorgesehen. Diese für die Bedürfnisse des Transplantationssystems umfunktionierten „Entnahmekrankenhäuser“ müssen nunmehr mindestens einen Transplantationsbeauftragten anstellen, der exklusiv für die Maximierung der Organgewinnung aktiv zu sein hat. Er fungiert als Zwischenglied des „Entnahmekrankenhauses“ zur DSO und hat mit ihr eng zusammen zu arbeiten. Der Einfluss dieser privatrechtlichen Stiftung auf die Krankenhäuser wird durch ihre finanzielle Beteiligung29 an der Organgewinnung noch beträchtlich erhöht.  

Um die bisher verloren gegangenen Ressourcen potenzieller Spender effizienter auf den Intensivstationen aufspüren zu können, hatte Kirste eine solche Einmischungspolitik 2005 im Deutschen Bundestag unverhohlen eingefordert. Er postulierte eine engere „Kooperation“ zwischen DSO und Krankenhausorganisation:

„Nur dann nämlich, wenn man kooperativ vorgeht, kann man erreichen, dass mehr Organe zur Verfügung stehen, mehr Leute zur Organspende bereit sind [...] Das heißt aber für die DSO auch, dass sie sich sehr intensiv in den Bereich der Intensivtherapie einmischen muss.“30 

Genau dieser Forderung ist der Deutsche Bundestag mit dem neuen Gesetz gefolgt. Laut § 5, Absatz 2 des TPGs von 1997 dürfen allerdings „die an den Untersuchungen beteiligten Ärzte [...] weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe des Organspenders beteiligt sein. Sie dürfen auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist.“ Die Novellierung des Transplantationsgesetzes sichert geradezu eine institutionell gewährleistete Einmischung der privatrechtlichen Stiftung DSO in den Bereich der Intensivtherapie ab und hebt die gesetzlich verankerte Neutralität der an der Organentnahme beteiligten Personen durch die strukturelle und finanzielle Einbeziehung der DSO als eigene Interessensgruppe auf.

Die Einmischung in die medizinische Betreuung von Intensivpatienten durch die DSO, aber auch die bereits gängige Praxis, „mobile neurologische Teams“ der DSO bereitzustellen, um die behandelnden Ärzte von Intensivpatienten bei der „Hirntoddiagnostik zu unterstützen“ 31, verletzt fundamental die im TPG von 1997 versicherte Unvoreingenommenheit des an der Organentnahme beteiligten Personals. Komapatienten, die vor und eventuell auch noch nach der Hirntoddiagnostik Lebende sind – werden nunmehr der privatrechtlichen Stiftung DSO mit überantwortet — erst am Ende der zweiten medizinischen Prüfung wird festgestellt, ob der betreffende Patient juristisch als hirntot oder als weiterhin lebendig gilt. Die Sendung von mobilen neurologischen Teams sowie das durch die Gesetzesänderung gewährleistete Vordringen der DSO „in den Bereich der Intensivtherapie“ macht die ursprünglich gesetzlich verankerte Neutralität der beteiligten Ärzte zur Farce und entpuppt die Novellierung des TPGs als eiskalte Organbeschaffungspolitik.
Immerhin garantiert die hohe arbeitsteilige Organisation des Transplantationssystems und der Einsatz „mobiler Teams“ eine gewollte Anonymität von hirnsterbenden Patienten und errichtet so eine Mentalität, die sie nur noch als Rohstoff oder – um in der entmenschlichenden Terminologie der Transplantationsmedizin zu bleiben – als „Herz-Lungen-Paket“, „human vegetable“ oder „Restkörper“ wahrzunehmen erlaubt.

Vergleichbar mit der auch parlamentarisch durchgesetzten, euphorischen und langjährigen Unterstützung der Atomindustrie oder des Finanzkapitals, scheinen Politiker, die dieser Gesetzesnovelle ihre Stimme gegeben haben, der „Materie“ nicht wirklich gewachsen zu sein. Oder wissen sie, was sie tun?

Die Autorin

Prof. Dr. Anna Bergmann, außerplanmäßige Professorin und habilitiert an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder); promoviert zum Dr. phil. vom Institut für Politische Wissenschaft und Institut für die Geschichte der Medizin der Freien Universität Berlin; Gastprofessuren an den Universitäten in Wien, Innsbruck, Klagenfurt, Graz und Braunschweig.

Pionierthema

Vor Organverpflanzung wird dringend gewarnt“, titelte raum&zeit schon 1994 in Ausgabe 69. Die Autoren Dr. med. Joachim Rötsch und Barbara Bachmann zeigten in ihrem Beitrag auf, dass der angeblich so große medizinische Fortschritt der Transplantationsmedizin die Menschenwürde mit Füßen tritt. Durch die Definition des Hirntodes als Tod werden die Organspender noch vor ihrem eigentlichen Ableben ihrer Organe beraubt, stellten sie dar. Und die glücklichen Empfänger der Organe hätten lange nicht die günstigen Prognosen, wie es ihnen suggeriert wird. Das Fazit der Autoren: Die Transplantationsmedizin ist „wissenschaftlicher Kannibalismus“. Hans-Joachim Ehlers, der ehemalige Chefredakteur von raum&zeit klärte dann in „Medizintechnik statt Ethik“ in Ausgabe 77 über den damals geplanten Gesetzesentwurf auf, der dann leider auch 1997 umgesetzt wurde. Richard Fuchs hatte die „teilweise gespenstigen Debatten“ im Bundestag verfolgt und an die raum&zeit-Leser weitergegeben in seinem Artikel „Wann der Mensch tot ist, beschließt der Bundestag“ in Ausgabe 89.  In weiteren Beiträgen zeigte Fuchs auf, wer in Wirklichkeit von der Organtransplantation profitiert (zum Beispiel „Tod bei Bedarf – Das Milliardengeschäft mit der Organtransplantation“, raum&zeit Nr. 87).  Für die Ausgabe 109 interviewte Bettina Recktor Anna Bergmann und Ulrike Baureithel, die gerade das Buch „Herzloser Tod – Das Dilemma der Organspende“ geschrieben hatten. Sie hatten hierfür Angehörige, Ärzte, Pflegepersonal, Transplantationskoordinatoren und Psychologen befragt und erschütternde Zeugnisse zu den letzten Stunden der Organspender erhalten. Ein weiteres Interview von Bettina Recktor ließ 2001 die Pfarrerin Ines  Odaischi zu Wort kommen, die im Januar des Jahres eine Verfassungsbeschwerde eingereicht hat. Ines Odaischi war sich sicher, dass hirntote Organspender sowohl über Bewusstsein eigener Art als auch über Schmerzempfinden verfügen („Die furchtbaren Schmerzen der Organ-Spender, raum&zeit Nr. 112). Es folgten weitere Artikel zu Werbekampagnen, krimineller Profitorientierung und Verletzung der Menschenwürde, zum Beispiel „Heiligt der Scheck die Mittel?“, raum&zeit Nr. 151. raum&zeit wird das Thema weiter verfolgen.

Fußnoten

1 Deutscher Bundestag (DB), 17. Wahlperiode (Wahlper.), Drucksache (Drs.) 17/9030 vom 21.03.2012: Gesetzentwurf, S.3.

2 Vgl. ebd.

3 Vgl. Günter Feuerstein: „Das Transplantationssystem. Dynamik, Konflikte und ethisch-moralische Grenzgänge“, München 1995. 

4 http://www.dradio.de/aodflash/player.php?station=1&stream=1&/ (21.07.2012)

5 „Unsere Egoismusformate sind zu klein“. Interview mit Peter Sloterdijk von Robert Misik. In: Falter, Nr. 16/09 vom 15. April 2009, S. 32f., hier S. 33.

6 Vgl. Baureithel, Ulrike/Bergmann, Anna: „Herzloser Tod. Das Dilemma der Organspende“, Stuttgart 1999.

7 Vgl. Jonas, Hans: „Technik, Medizin und Ethik“, Frankfurt/M. 1987, S. 228.

8 Steinbereithner, Karl: „Grenzgebiete zwischen Leben und Tod – Anästhesiologische Probleme,“ In: Wiener klinische Wochenschrift 81 (1969) 2930, S. 530–533, hier 530.

9 Zit.n. Baureithel/Bergmann (wie Anm. 6), S. 65. 

10 Vgl. Goettle, Gabriele: „Anmerkungen zur Transplantationsmedizin,“ In: TAZ vom 26.09.2011: http://www.taz/178828 (22.07.2012). Vgl. außerdem zum kommerziellen Aspekt des Transplantationssystems: Keller, Martina: „Ausgeschlachtet. Die menschliche Leiche als Rohstoff,“ Berlin 2008.

11 Vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages (DB). Stenographische Berichte, 13. Wahlperiode, Bd. 189, Sitzg. v. 25.6.1997, S. 16401–16457.

12 Vgl. z.B. die Redebeiträge von Prof. Dr. Pichlmayr, Prof. Dr. Haverich, Prof. Dr. Neuhaus, Prof. Dr. Angstwurm, Dr. Karsten Vilmar in der öffentlichen Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss: DB, 13. Wahlper., Auss. f. Gesundh., 14. Auss., Prot. Nr. 17, Sitzg. v. 28.6.1995, S. 73, 69f., 57, 61, 32f.

13 TPG abgedr. in: Bundesgesetzblatt 1997, Teil I, Nr. 74, S. 2631–2676., S. 2632, 2. Abschnitt, § 3.

14 Vgl. Schlich, Thomas: „Die Erfindung der Organtransplantation. Erfolg und Scheitern des chirurgischen Organersatzes (1880-1930)“, Frankfurt/New York 1998.

15 Spittler, J. F.: „Der Hirntod – Tod des Menschen. Grundlagen und medizinische Gesichtspunkte“, Ethik in der Medizin 7, 1995, H. 3, 128–145, hier 130. 

16 Vgl. Baureithel/Bergmann (wie Anm.6), S. 145ff.

17 Robert D. Truog/Franklin G. Miller: „The Dead Donoar Rule and Organ Transplantation“, in: „The New England Journal of Medicine“, 359 (2008) 7, S. 674 (Übers. A.B.).

18 Franklin G. Miller/Robert D. Truog: „Rethinking the Ethics of Vital Organ Donations“, in: Hastings Center Report, 38 (2008) Nov.-Dec., S. 41 (Übers. A.B.).

19 Ebd., S. 42.

20 Vgl. z. B. Sahm, Stephan: „Ist die Organspende noch zu retten?“, in: FAZ, Nr. 213 vom 14.9.2010, S. 33.; Geisler, Linus S.: „Die Lebenden und die Toten“, in: UNIVERSITAS, 65 (2010), 763, S. 4–13; Müller, Sabine: „Revival der Hirntod-Debatte: Funktionelle Bildgebung für die Hirntod-Diagnostik“. In: Ethik in der Medizin, 22 (2010) 6, S. 973–984.

21 Vgl. Linus Geisler: DB, 15. Wahlper., EK, „Ethik und Recht der modernen Medizin“. Öffentliche Anhörung vom 14. März 2005. Zusammenstellung – Stellungnahmen zum Fragenkatalog der Öffentlichen Anhörung der postmortalen Organspende in Deutschland, Kom. Drs. 15/231-15/237; ebd., Wortprotokoll 15/33, 33. Sitzg. vom 14.3.2005, S. 46.

22 Vgl. ebd..

23 Vgl. ebd. Fragenkatalog.

24 Ebd., S. 2.

25 Ebd.

26 Dies entspricht dem Befund der Interviewstudie, die ich gemeinsam mit Ulrike Baureithel im Jahre 1998 durchgeführt habe. In allen von uns besuchten Kliniken gab es Ärzte sowie Operationsschwes-tem, die eine Organentnahme ethisch verwarfen. Vgl. Baureithel/Bergmann 1999 

27 Vgl. Mauer, Dietmar u.a.: „Organspende. Der Schlüssel liegt im Krankenhaus“, in: Deutsches Ärzteblatt, 102 (2005) 5, S. B212–B214, hier B212.

28 Vgl. DB, 16. Wahlper., Drucksache 16/13740 v. 30.06.2009: Bericht zur Situation der Transplantationsmedizin in Deutschland zehn Jahre nach Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes, S. 618.

29 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Trans-plantationsgesetzes, DB Drucksache 17/7376 v. 19.10.2011, 17. Wahlper., S. 2, unter: „E. Sonstige Kosten“.

30 Wortprot., 33. Sitzg. v. 14. März 2005.

31 Mauer (wie Anm. 27), S. B213.

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