Am 9. März hat der Bundesgerichtshof erstmalig über Auskunfts- und Haftungsansprüche bei Impfschäden entschieden. Statt wie bisher lückenlose Beweisführung zählt nun die Plausibilität. Das erleichtert die Beweisführung für Betroffene erheblich. Kommt jetzt ein Stein ins Rollen?
In einem Urteil vom 9. März 2026 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz aufgehoben, das die Klage einer Zahnärztin gegen den Hersteller des Impfstoffs Vaxzevria (AstraZeneca) noch vollständig abgewiesen hatte, weil der Impfschaden nicht ausreichend bewiesen werden konnte. Die Klägerin ging in Revision und bekam Recht. Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters: „Es reiche, wenn Anhaltspunkte für die Ursächlichkeit vorliegen.“ Selbst wenn mehr gegen als für einen Impfschaden spreche, müsse der Hersteller umfassend Auskunft zu bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen, Verdachtsfällen und Risiko-Bewertungen erteilen. Hintergrund: Die 45-jährige Zahnärztin Pia Aksoy hatte drei Tage nach der Vektor-Impfung einen Hörsturz samt komplettem Hörverlust auf einem Ohr erlitten. Der Impfschaden ist staatlich anerkannt. Als Zahnärztin sei ihr Alltag zwar bewältigbar, doch die Höreinschränkung belaste sie dauerhaft.
Hörsturz und Thrombose-Risiken
Ihr Vorwurf: Die Produktinformation des Impfstoffs habe kein positives Nutzen-Risiko aufgewiesen und nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen. Heikles Detail: 2024 wurde der Impfstoff von AstraZeneca komplett vom Markt genommen und in den Medien in diesem Zusammenhang war auch immer wieder die Rede von Thrombose-Risiken. Dagegen gilt etwa die Zulassung für den Covid-19-Impfstoff von Pfizer nach wie vor.
Die Bedeutung des BGH-Urteils:
- Plausibilität statt Beweis: Für den Auskunftsanspruch gegen den Hersteller reicht es aus, wenn die Verursachung durch den Impfstoff plausibel erscheint. Nach § 84a Arzneimittelgesetz (AMG) ist es ausreichend, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hat – Es muss nicht einmal überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hat. Selbst wenn mehr gegen als für den Impfstoff als Ursache spricht, kann ein Auskunftsanspruch bestehen.
- Umfassende Auskunft – nicht nur zum eigenen Krankheitsbild: Der Hersteller muss über sämtliche bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen Auskunft geben – nicht nur über diejenigen, die zum konkreten Krankheitsbild des Klägers passen. Denn die Frage, ob ein Impfstoff insgesamt ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis hat, ist ein Gesamturteil.
- „Idiopathisch“ ist kein Freifahrtschein: Wenn Ärzte eine Erkrankung als „idiopathisch“ – also ohne erkennbare Ursache – einstufen, kann der Hersteller dies nicht nutzen, um die gesetzliche Kausalitätsvermutung zu entkräften. Die abstrakte Möglichkeit unbekannter Ursachen reicht nicht.
Landgericht Aurich urteilt gegen BioNTech: Pflegefall
Was davor geschah: Bereits am 13. Januar 2026 hat die Zivilkammer des Landgerichts Aurich ein Teilurteil (Az. 5 O 1106/24) in einem Verfahren einer Frau gegen die BioNTech Manufacturing GmbH gefällt: BioNTech muss umfassend Auskunft erteilen – über Nebenwirkungen, Herstellungsprozesse, Toxizität der Inhaltsstoffe und vieles mehr. Hintergrund: Die Klägerin war im Sommer 2021 zweimal mit Comirnaty geimpft worden. Es folgte ein Albtraum: Autoimmunerkrankung, Durchblutungsstörungen, Nervenstörungen, chronische Erschöpfung (ME/CFS), Tinnitus, Herzrhythmusstörungen und plötzliches Herzrasen beziehungsweise Posturales Tachykardiesyndrom (POTS) und eine lange Liste weiterer Beschwerden. Aus einer zuvor gesunden Frau wurde eine Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2.
Enger, zeitlicher Zusammenhang zur Impfung
Das Landgericht Aurich tat, was viele Gerichte zuvor nicht gewagt hatten: Es nahm die Klage ernst, prüfte die medizinischen Unterlagen – und stellte fest, dass im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung massive gesundheitliche Probleme aufgetreten waren, für die es keine Hinweise auf Vorerkrankungen gab. Das reichte dem Gericht, um den Auskunftsanspruch nach § 84a AMG vollumfänglich zu bejahen. Der Auskunftskatalog, den BioNTech nun wahrscheinlich beantworten muss, hat es in sich: Von der Toxizität der Lipidnanopartikel über HIV-Sequenzen im Spike-Protein bis hin zu DNA-Verunreinigungen im Herstellungsprozess – insgesamt über 30 detaillierte Fragenkomplexe. BioNTech wird dabei auch Auskunft darüber geben müssen, ob sich Firmenchef Uğur Şahin selbst hat impfen lassen – und ob es Unterschiede zwischen „Mitarbeiterchargen“ und den Chargen für die Bevölkerung gab.
