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Update: Oberlandesgericht Karlsruhe stützt Weimarer Richter  

Rechtsbeugungsvorwurf entbehrt der Grundlage

Update: Der Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe stützt durch einen Beschluss (AZ 20 WF 70/21) , dass der Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber dem Weimarer Familienrichter Christian Dettmar ohne Rechtsgrundlage erhoben worden ist. 
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Davor im April 2021: Nach richterlicher Entscheidung gegen Maskenpflicht an Schulen – Hausdurchsuchung bei Weimarer Richter

Christian Dettmar, Richter am Amtsgericht Weimar, hatte sich am 8. April gegen Maskenpflicht, Testpflicht, Abstandsregeln und Homeschooling ausgesprochen und damit erstmalig Sinn und Notwendigkeit verordneter Corona-Maßnahmen an Schulen richterlich infrage gestellt.

Die Polizei durchsuchte nun seine Büroräume, Privatwohnung und beschlagnahmte sein Smartphone. Wie die Staatsanwaltschaft Erfurt mitteilte, wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Richter eingeleitet. „Es bestehe ein Anfangsverdacht, dass er sich einer Beugung des Rechts schuldig gemacht habe“, sagte ein Sprecher.

Inzwischen wurde das Urteil des Weimarer Richters durch das Verwaltungsgericht wieder aufgehoben und die Maskenpflicht an Thüringer Schulen für rechtmäßig erklärt. Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass sie das umstrittene Urteil des Weimarer Richters als rechtswidrig ansehen, weil Familiengerichte nicht befugt sind, Anordnungen gegenüber Behörden zu treffen. Dafür fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

Beobachter aus dem Umfeld des Juristen sollen dagegen den Eindruck eines „Einschüchterugsversuchs” gewonnen haben.

Der Journalist Boris Reitschuster veröffentlichte in seinem Blog die Stellungnahme von Dettmars Anwalt, Gerhard Strate: Laut dem Anwalt wirft die Staatsanwaltschaft dem Richter vor, gegen Paragraf 1666 („Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“) des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen zu haben. Die Vorschriften in Absatz 4 dort besagen aber, dass ein Familiengericht auch bevollmächtigt ist, „auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten“ zur Abwendung von Gefahren für Kinder zu treffen. Richter Dietmar sei davon ausgegangen, dass mit „Dritten“ auch öffentliche Institutionen wie Schulen gemeint seien. Dies sei eine eine „absolut vertretbare Position“, so der Anwalt.

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